Aktive Wehr - Chronik
1. Personalien / Mitglieder Neuaufnahmen: Alfred Wilde 1.2.1947 Heinz Wehle 1.2.1947 Günter Kohlstädt 1.3.1947 Gerd Rieseberg 1.3.1947 Karl Conrad 1.3.1947 Arno Quenzel 1.3.1947 Dieter Ohse 1.3.1947 Gerhard Hössler 1.3.1947 Kurt Scheler 1.3.1947 Hermann Scheler 1.3.1947 Erwin Stephan 1.3.1947 Walter Brömme 1.3.1947 Walter Skrypuch 1.3.1947 Erwin Böhme 1.3.1947 Hellmut Stein 15.3.1947 Lothar Emmrich 1.5.1947 Franz Jäger 1.5.1947 Heinz Brandt 1.5.1947 Gerhard Reitel 1.5.1947 Protokollbuch 2. Geräte / Ausrüstung 3. Einsätze / Brände März Es ereignet sich eine Hochwasserkatastrophe, wie sie vorher in Lauchstädt noch nie da war. Häuser stürzen ein und 14 Menschen müssen gerettet werden. Kähne gibt es nicht. Fleischerwannen und behelfsmäßige Flöße werden zur Rettung verwendet. Die Kameraden Knaust und Skrypuch, die durch einen Leinenriss abtreiben, schweben in Lebensgefahr. Sie müssen eine eiskalte Nacht auf Bäumen ver – bringen, bis sie von den Kameraden Stein, Jäger und Wilde auf einem Floß gerettet werden. Protokollbuch 4. Veranstaltungen / Versammlungen 5. Sonstiges 100 Fragen und Antworten über Feuerschutzvorschriften. 1. Welche Gesichtspunkte sind für vorbeugenden Feuerschutz maßgebend ? a) Verhütung des Ausbruches eines Brandes; b) Einschränkung eines etwaigen Brandes auf möglichst kleinen Raum; c) Löschung eines Brandes; d) Sicherung der Rückzugswege. 2. Was erhöht die Feuersicherheit in Betrieben? Ordnung – Reinlichkeit und Sauberkeit. 3. Was ist bei Durchfahrten zu beachten? Geringste Breite 2,30 m, Höhe 2,80 m müssen immer frei sein. 4. Welche Vorschriften gelten für Lichthöfe und Lichtschächte? Sind Wände weniger als 5 m entfernt, dann gegenüberliegende Fenster aus Drahtglas. Von brennbaren Gegenständen freihalten. 5. Wie ist der Mindestabstand der Gebäude von einander ? 5 m bei feuerbeständigen Wänden ohne Öffnung 2,50 m, Holzhäuser, Baracken usw. 10 m. 6. Was für Brandabschnitte unterscheidet man ? Horizontale und vertikale. 7. Was sind Feuerschürzen ? Von der Decke herunterragende Platten aus nicht brennbarem Material, 0.60 – 1,00 m tief. 8. Wie viel feuergefährliches Material darf in den Betriebsräumen vorhanden sein ? Nur der Tagesbedarf. 9. Was ist bei den Türen in Treppen und an Ausgängen zu beachten ? Dass sie nach außen aufgehen, nicht verstellt und verschlossen sind. 10. Die Gänge zu den Türen sollen wie verlaufen? In gerader Richtung. 11. Müssen während der Betriebszeit Türen in Brandmauern offen stehen, so ist was zu fordern? Das die Feststellvorrichtung leicht brennbar oder schmelzbar ist. 12. Dürfen Keller – und Geschosstreppen in einem Treppenhaus liegen? Nein! Kellertreppen gesondert. 13. Wie ist nichtfeuerbeständiger Fußboden unter und vor Feuerstätten zu sichern ? Eiserne Öfen : Mindestens 6 cm Massivschicht, dichte Fugen, Ofenblech vor Feuerungsöffnungen oder Ofenvorsetzer. 14. Wie weit muss die Entfernung eiserner Feuerstätten, Heizrohre usw. von unge – putztem und geputztem Holzwerk sein ? 0,50 bzw. 0,25 m. 15. Wodurch sind eiserne Rauchrohre bei Durchführung durch Holz und auf Hänge- böden am besten zu schützen ? Durch Tonrohre. 16. Wie müssen Gas-, Spirituskocher, elektrische Apparate u. a. aufgestellt sein ? Auf unverbrennlicher Unterlage = El. 2 cm Luftzwischenraum. 17. Heizräume für Zentralheizungen sollen wie viel Ausgänge haben ? Zwei entgegengesetzt liegende. 18. Wie müssen die Türen beschaffen sein ? Feuerhemmend und selbstschließend. 19. Wie müssen Wohnungen, Werkstätten usw. abgetrennt sein ? Durch 25 cm starke feuerbeständige Wände ohne Verbindungsöffnungen 20. Was ist bei den Schornsteinen einer Zentralheizung und Warmwasserversorgung zu beachten ? Jede muss einen eigenen Schornstein ohne andere Anschlüsse haben. 21. Welches ist die Mindestentfernung von Balken und Dachhölzern von der Innen – fläche des Schornsteines? 0,20 m. 22. Führen Schornsteine durch Räume mit leicht entzündlichen Stoffen, so ist was anzubringen ? Latten oder Gitterverschläge in 0,30 m Abstand. 23. Mit was für Türen müssen Reinigungsöffnungen versehen sein ? Mit feuerhemmenden. 24. Ihre Entfernung von unbekleidetem und bekleidetem Holzwerk beträgt wie viel ? 0,50 m bzw. 0,30 m. 25. Wie viel Zimmeröfen dürfen in einem Schornstein von 225 qcm (1 Stein) münden ? Drei! Jeder weitere Ofen 75 qcm mehr. 26. Bei Beleuchtung mit offenen Flammen sind welche Entfernungen von brennbaren Bauteilen einzuhalten ? Nach oben 1,00 m, Seite 0,25 m. 27. Falls Blaker verwendet werden, wo müssen diese befestigt sein ? Am Lampenträger. 28. Was ist bei elektrischer Beleuchtung zu beachten ? Keine losen Drähte – nichts an Leitungsdrähte hängen ; Sicherung durch Drahtschutzkorb ; Nicht mit brennbaren Stoffen umhüllen. 29. Wie muss die elektrische Installation in explosionsgefährdeten Räumen verlegt sein ? Außerhalb, sonst schlagwettersicher. 30. Wie sind elektrische Glühbirnen zu schützen ? Durch gasdichte Überglocke, die auch die Fassung umschließt. 31. Was ist bei über Höfen gespannte elektrische Frei – und Hochspannungsleitungen zu beachten ? Dass sie etwaige Rettungs – und Löscharbeiten der Feuerwehr nicht behindern. 32. Welches sind die vorgeschriebenen Maße bei Feuerleitern ? Breite 40 cm, Sprossenhöhe 35 – 40 cm, Wandabstand 15 cm. 33. Wie weit müssen die Holme über das Dachsims hinausragen und was ist dabei zu beachten ? 1,20 m, und entsprechend der Dachschräge gebogen sein. 34. Flaschen mit komprimierten Gasen müssen wogegen geschützt sein ? Gegen die direkte Bestrahlung durch Sonne und Öfen, gegen Umfallen sichern. 35. Wie sind diese Flaschenlager anzulegen ? Ventile nach der Seite, wo Feuer zu befürchten ist. 36. Was für Wände und Decken bzw. Deckendurchbrechungen und Türen müssen Fahrstühle (Aufzüge) im Inneren von Gebäuden haben ? Feuerbeständige, mindestens feuerhemmende. 37. Was ist bei den Türen weiter zu beachten ? Dass die Tür immer nur in einem Stockwerk geöffnet werden kann. 38. Wie sind Motorenräume im Keller abzutrennen ? Feuerbeständig oder feuerhemmend. 39. Was muss in bezug auf Beweglichkeit des Fahrstuhles vorhanden sein ? Eine Vorrichtung, die den Fahrstuhl von Hand herunter – oder heraufzuwinden. 40. Wo müssen Ölschalter und Trafostationen über 500 kW untergebracht sein ? In besonderen Gebäuden mit massiven Wänden, leichte, aber harte Bedachung. Entfernung von Verkehrswegen 5 – 10 m. 41. Was ist einzubauen, damit kein Öl aus dem Raum herausfließen kann ? Eine Ölfangvorrichtung. 42. Was für Handfeuerlöscher sind bereitzustellen ? Speziallöscher: CO 2, Trockenlöscher, Tetra und evtl. Schaum. 43. Wie weit müssen Gebäude mit weicher Bedachung sowie Öffnungen in Gebäuden mit Lagern leicht entzündlicher Gegenstände ( z. B. Scheunen ) von Eisenbahn – gleisen entfernt liegen ? 25 m + 1 ½ Bahndammhöhe ( siehe in Verbindung mit Ziffer 82 ). 44. Wie weit müssen Lager leicht entzündlicher Stoffe ohne feuerbeständige Bedachung ( z. B. Strohdiemen ) von Eisenbahngleisen entfernt sein ? 38 m + 1 ½ fache Dammhöhe ( siehe in Verbindung mit Ziffer 82 ) 45. Feuergefährliche gewerbliche Betriebs -, Werk – und Lagerstätten; was versteht man darunter ? Fabriken und Arbeitsstätten in denen Holz , Papier, Zelluloid, Galanteriewaren, Baumwollerzeugnisse, Fette, Öle, Lacke, Teere, Äther, Benzin, Petroleum hergestellt und verarbeitet werden, ferner Tapezier – und Polsterwerkstätten. 46. Wie müssen diese gegen Nachbarräume abgeschlossen sein ? Durch feuerbeständige Wände; feuerbeständige, rauchsichere Türen sind zulässig. 47. Wie viel Ausgänge müssen sie haben ? Zwei nach entgegengesetzten Seiten gelegene. In oberen Geschossen bei mehr als 40 qm Grundfläche nach 2 Treppen evtl. Notleiter mit Hinweisschildern. 48. Wie sollen Treppenhäuser gegen Verqualmung geschützt sein ? Durch an höchster Stelle eingebaute Entlüftungsklappen von mindestens ½ qm Größe, bei 50 cm Mindestbreite, die sich vom Hof oder Straße betätigen lassen. 49. Was darf sich unter Treppen nicht befinden ? Verschläge. 50. Womit sollen die Fenster versehen sein ? Mit Notausstiegen in angemessenen Abständen von 50 cm Breite und 1,10 m Höhe. 51. Welche Bestimmungen bestehen für offene Feuerstätten ? Sie dürfen in Werkstätten nicht aufgestellt werden, vorhandene sind zu beseitigen. 52. Sind Dauerbrandöfen zulässig ? Ja, müssen aber mit festen, unverrückbaren Ofenschirmen versehen sein. 53. Sind Heizkörper und Rohre von Hochdruckdampf – oder Heißluftheizung vorhanden, was für Vorrichtungen müssen diese haben ? Die ein Auflegen von Gegenständen verhindern. 54. Wie sollen Gasmesser aufgestellt werden ? In hellen und lüft baren Räumen, nie unter Treppen. 55. Was für Beleuchtung ist nicht zulässig ? Äther-, Petroleum-, Spirituslampen und dgl. 56. Größere Betriebe sollen bei Dunkelheit was haben ? Eine Notbeleuchtung. 57. Lichtschächte, Lichtgräben und Fahrstuhlschächte sind wovon frei zu halten ? Von brennbaren Gegenständen. 58. Was ist bei den Gängen im Innern der Betriebe zu beachten ? Dass sie tunlichst in gerader Richtung auf die Eingangstüren verlaufen, nicht unter 1,20 m breit und nicht verstellt sind. 59. Und was bei den Türen ? Dass sie nicht verstellt und mit dem Wort „Ausgang“ versehen sind. 60. Wie sind verbrennliche Abfälle aller Art zu behandeln ? Sie dürfen, nicht angesammelt und müssen während des Betriebes mehrmals beseitigt werden. 61. Und besonders feuergefährliche Abfälle, Hobelspäne und dgl. ? Sie sind in Betriebsstätten von mehr als 50 qm in gesonderten Spänegelassen zu sammeln, die feuerbeständig von den übrigen Räumen getrennt und durch verschließbare feuerbeständige Türen zugänglich sind. 62. Wie sind gebrauchte Putzlappen, Putzwolle usw. aufzubewahren ? In geschlossenen, unverbrennlichen Behältern mit Füßen. 63. Welches Verbot ist durch Anschlag bekannt zu machen ? Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht. 64. Was ist bei größeren Betrieben erforderlich, damit die Feuerwehr beim Anrücken eine Übersicht über die Lage der Betriebsräume erhält ? Lagepläne ( Grundrisse und Querschnitte ) des Betriebes, aus denen die Lage der Treppen, Brandmauern, Angriffswege, Wasserentnahmestellen usw. zu ersehen sind, müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein. 65. Worin beruht die Gefahr des Azetylengases ? Es bildet in fast allen Verhältnissen mit der Luft gemischt explosible Gemenge. 66. Was muss jeder Azetylenentwickler tragen und was muss mit ihm geschehen, ehe er in Betrieb genommen wird ? Ein Fabrikschild, dessen Nieten vom Sachverständigen abgestempelt sind (Abstempelungsschein), und muss durch die Ortspolizei oder einen Sachverständigen abgenommen sei (Abnahmeschein). 67. Dürfen Azetylenentwickler in Arbeitsräumen aufgestellt werden ? Nur bis 10 kg Höchstfüllung, bei guter Entlüftung mindestens 60 cbm Luftinhalt, 20 qm Bodenfläche und 3 m vom offenen Licht entfernt. 68. Wovor ist Karbid zu schützen ? Vor Feuchtigkeit. 69. Wie wird es verpackt ? In wasserdicht verschlossenen Gefäßen. 70. Wie viel Gefäße dürfen immer nur geöffnet sein ? Eins. 71. Welches Gewicht unterliegt bei der Lagerung keiner Beschränkung ? 100 kg. 72. Darf Karbid im Keller gelagert werden ? Nein. 73. Welche Vorschriften bestehen bei Lagerung im Freien ? Auf einer 20 cm hohen Bühne unter einem Schutzdach, 3 m von Gebäuden entfernt. 74. Womit müssen Karbidlager versehen sein ? Mit einem Schild mit der Aufschrift „Karbidlager ! Zutritt verboten. Zum löschen eines Brandes kein Wasser verwenden. 75. Womit muss jeder bewegliche Dampfkessel (Lokomobile) ausgerüstet sein ? Mit einem Funkempfänger und einem durch Klappe verschließbaren Aschenfall. 76. Wie oft ist der Schornstein zu reinigen ? Alle 4 Wochen. 77. Was ist bereitzustellen ? In der Nähe Löschgerät. 78. Wo dürfen Lokomobilen nicht in Betrieb gesetzt werden ? In Gebäuden mit weicher Bedachung oder feuergefährlichen Inhalt. 79. Wie weit muss der Abstand des Schornsteines bei Betrieb im Freien von Gebäuden mit massiven Umfassungswänden ohne leicht entzündlichem Inhalt sein ? 3 m von der Traufkante (siehe in Verbindung mit Ziffer 82). 80. Desgleichen mit nicht massiven Umfassungswänden oder weicher Bedachung ? 5 m von der Traufkante ( siehe in Verbindung mit Ziffer 82 ). 81. Abstand von Schobern und Mieten ? 5 m (siehe in Verbindung mit Ziffer 82). 82. Für welche Brennmaterialien gelten diese Abstände ? Für Koks, Steinkohle, Steinkohlenbriketts; sie erhöhen sich auf mindestens das Doppelte, bei Torf, Braunkohlen, Holz und anderen leicht funkenbildenden Brennmaterialien. 83. Wie sind die Bestimmungen für bewegliche Explosionsmotore betr. Brennstoffbehälter ? Sie müssen einen explosionssicheren Verschluss haben. 84. Für das Einfüllen von Betriebsstoff ? Nur aus einer explosionssicheren Kanne. 85. Wie weit muss Holzwerk von den Motoren entfernt sein ? Nach oben 1,50 m, nach der Seite 1,00 m. 86. Wo sind die Auspuffgase hinzuführen ? Ins freie oder in einen unbenutzten Schornstein. 87. Sind Feuerstellen im Motorenraum statthaft ? Nein. 88. Was ist bei Betrieb im Freien in Bezug auf Auspuffrohr und Umgebung zu beachten ? Das Auspuffrohr muss von leicht entzündlichen Stoffen und von der Traufkante von Gebäuden mit weicher Bedachung 3 m entfernt bleiben, desgleichen die Umgebung der Motore von allen brennbaren Gegenständen. 89. Bestehen Beschränkungen in bezug der Aufstellung von Elektromotoren ? Nein ! Doch sind Anschlusskasten, Sicherungen, Schalter, Anlasser, Kollektoren so zu sichern, dass keine Funken heraustreten können. 90. Welche Vorschriften bestehen für eiserne Leimöfen in Tischlereien ? Sie müssen völlig mit Schamottsteinen ausgemauert sein, unter dem Aschenkasten ein umgebörteltes Blech haben, das den Aschenkasten noch um einige Zentimeter überragt. Die Einfüllöffnung muss nahezu waagerecht liegen und mit einem Deckel verschlossen sein. 91. Was hat mit der Abfallspäne zu geschehen ? Sie sind jeden Abend zu beseitigen. 92. Wie sind Lagerplätze für Holz bei mehr als 500 cbm. oder 100 qm Lagerfläche gegen bebaute Grundstücke zu schützen ? Gegen bebaute 3 m hohe, gegen unbebaute 2 m hohe Einfriedung. 93. Wie weit muss der Abstand der Holzstapel von dieser Einfriedung, von massiven Wänden, von Gebäuden oder Ställen sein ? 1 m. 94. Sind die Wände nicht massiv oder Öffnungen in den selben, dann wie viel Meter ? 5 m. 95. Welche Einteilung der einzelnen Stapel ist bei Holz und bei Kohlen statthaft ? Bei Holz 500 qm, bei Kohlen 1000 qm Grundfläche. 96. Wie weit soll der Abstand von eingebauten eisernen Röhren zur Temperatur – messung in Kohlenstapeln sein ? 2 – 3 m ! ( in Vorschrift 8 m ). 97. In welchen Abständen sollen Luftkanäle bei Brikettstapelung sein ? In 3 m Abstand. 98. Holzplätze müssen von Eisenbahngleisen wie weit entfernt sein ? 15 m ( siehe in Verbindung mit Ziffer 82 ). 99. Werden in Gebäuden mehr als 100 cbm. Brennmaterial gelagert, so dürfen Lagerräume im Keller oder Erdgeschoss was nicht haben ? Keine Verbindung mit den sonstigen Treppenhäusern. 100. Briketts müssen wie gestapelt werden ? Bei mehr als 1,50 m Höhe sind in Abständen von 2 m Luftkanäle von 100 qcm einzubauen. Halle (Saale), den 15. Juni 1947 gez.: Müller, Landes – Branddirektor und Inspekteur der Feuerwehren